News, 13.01.2023
Änderungen beim Hinzuverdienst für Alters- und Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2023
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Alters- und Erwerbsminderungsrenten durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz grundlegend reformiert worden.
Bei vorgezogenen Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenze vollständig aufgehoben worden. Somit kann ab 01.01.2023 beliebig viel hinzuverdient werden, ohne dass die vorgezogene Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird.
Bei Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Hinzuverdienstgrenze zum 01.01.2023 deutlich angehoben worden. Erhalten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie jährlich 35.647,50 Euro hinzuverdienen. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 17.823,75 Euro.
Diese Hinzuverdienstgrenzen sind dynamisch und können sich somit künftig jährlich verändern. Sofern Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt haben, kann die Hinzuverdienstgrenze auch höher liegen. Die Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze kann auch dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung entnommen werden. Bitte beachten Sie außerdem, dass neben der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, die Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.