Was hat sich geändert?
Zum 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) und der Beitragszuschlag für kinderlose Personen wurden erhöht. Neu eingeführt wurde ein Beitragsabschlag: Je nach Anzahl und Alter der Kinder kann sich der allgemeine PV-Beitrag reduzieren.
Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung seit 01.07.2023?
Anzahl der Kinder | Allgemeiner PV-Beitrag | Beitragszuschlag |
---|---|---|
0 | 3,40 % (bisher 3,05 %) | 0,60 % (bisher 0,35 %) |
1 | 3,40 % | - |
2 | 3,15 %* | - |
3 | 2,90 % | - |
4 | 2,65 % | - |
≥ 5 | 2,40 % | - |
*Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 % ab dem 2. Kind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
Was ist zu beachten?
Der Beitragsabschlag gilt
- für Personen, deren Kinder am 01.07.2023 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten,
- und auch für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
Der Beitragszuschlag ist für kinderlose Personen relevant, die
- ab dem 01.01.1940 geboren sind und
- das 23. Lebensjahr vollendet haben.
Häufige Fragen
Welche Auswirkungen haben die gesetzlichen Änderungen auf meine BVV-Rente?
Anhebung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023
- Allgemeiner Beitragssatz: 3,40 Prozent (bis 30.06.2023: 3,05 Prozent)
- Beitragssatz für Kinderlose: 4,00 Prozent (bis 30.06.2023: 3,40 Prozent)
Außerdem wurde ab 01.07.2023 ein Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung eingeführt. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Kinder bis zu ihrem vollendeten 25. Lebensjahr.
Wann setzt der BVV die gesetzlichen Änderungen um?
Der BVV berücksichtigt
- den neuen Beitragssatz zur Pflegeversicherung sowie
- den Beitragszuschlag für Kinderlose ab 01.07.2023
für Ihre BVV-Rente im Juli 2023.
Behalten wir von Ihrer BVV-Rente Beiträge zur Pflegeversicherung ein, so führt dies ab 01.07.2023 zu einer Veränderung des Überweisungsbetrags. In diesem Fall erhalten Sie von uns eine Rentenabrechnung mit dem neuen Überweisungsbetrag ab 01.07.2023.
Die Umsetzung des Beitragsabschlages in der Pflegeversicherung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt. Voraussichtlich im Jahr 2025 stellt der Gesetzgeber ein digitales Verfahren bereit, über das wir Ihre Daten für den Beitragsabschlag elektronisch abrufen können.
Nein, weil der Gesetzgeber voraussichtlich bis zum 31.03.2025 ein digitales Verfahren bereitstellt, über das wir Ihre Daten für den Beitragsabschlag elektronisch abrufen können. Bitte senden Sie uns deshalb keine Unterlagen oder Nachweise zu.
Die Einführung des digitalen Verfahrens durch den Gesetzgeber wird voraussichtlich bis 31.03.2025 erfolgen. Sobald für das digitale Verfahren weitere Details und ein konkreter Zeitplan feststeht, informieren wir Sie.
Ja, diese berücksichtigen wir für Ihre BVV-Rente rückwirkend ab 01.07.2023. Gegebenenfalls zu viel einbehaltene Beiträge erstatten wir Ihnen.
Es ist kein gesonderter Antrag beim BVV erforderlich.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich den Beitragsabschlag beanspruchen?
Sie müssen mindestens zwei Kinder haben, die am 01.07.2023 ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten.
Wie hoch ist der Beitragsabschlag pro Kind?
Pro berücksichtigungsfähiges Kind wird ab 01.07.2023 ein Beitragsabschlag von 0,25 Prozent auf den Beitrag in der Pflegeversicherung berücksichtigt.
Der maximal mögliche Beitragsabschlag wird bei 5 Kindern erreicht, die am 01.07.2023 ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollendet hätten. In diesem Fall beträgt der maximale Beitragsabschlag 4 x 0,25 Prozent = 1,00 Prozent auf den Beitrag in der Pflegeversicherung.
Nein. In diesem Fall zahlen Sie ab 01.07.2023 den allgemeinen Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,40 Prozent.
Haben alle Ihre Kinder bereits das 25. Lebensjahr vollendet, so gilt seit dem 01.07.2023 der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,40 Prozent.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte wegen der Berücksichtigung des Beitragsabschlags direkt an Ihre gesetzliche Krankenkasse.
Nein. Der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung ist nur dann anzuwenden, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
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